§ 1 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder im allgemeinem Freizeitbereich, im Sport sowie die Förderung der Vervollkommnung und freien Selbstverwirklichung der Kinder und Jugendlichen.
(2) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen FVS Kinder- und Jugendfreizeitprojekt Dresden e.V.. Als Kurzbezeichnung wird, auch gegenüber Dritten, Kinderprojekt Dresden oder
Kinderprojekt DD e.V. verwendet.
(2) Der Sitz des Vereins ist Dresden.
(3) Die Vereinsfarben sind blau. Das Wappen des Vereins zeigt eine Sonne mit dem rechtsseitig angebrachten Schriftzug "FVS". Es gibt eine entsprechende Vereinskleidung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er bekennt sich zur Ausübung des Sports. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und Ziele. Insbesondere arbeitet er nicht mit Gewinnerzielungsabsicht.
(2) Die Übungsleiter des Vereins dürfen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Übungsleiteraufwandsentschädigung erhalten.
(3) Neben konkretem Aufwandsersatz ist nach Beschluss der
Mitgliederversammlung auch eine pauschale Vergütung für den
Vorstand möglich.
(4) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig (Abs. 3).
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang beim Verein eine schriftliche Ablehnung seitens des Vereins erfolgt, gilt die Aufnahme des Mitglieds als erfolgt. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, hat er dies schriftlich zu begründen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann der Aufnahmewillige innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Beirat.
(3) Die ordentlichen Vereinsmitglieder haben einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe und die Zahlungsmodalitäten, wie auch Befreiungen oder Zahlungserleichterungen regelt eine Beitragssatzung, die vom Vorstand erarbeitet wird und zu ihrer Inkraftsetzung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Die Beitragssatzung sieht auch eine Aufnahmegebühr für hinzutretende Mitglieder vor.
(a) Darüber hinaus haben ordentliche Mitglieder jährlich Arbeitsstunden zu Gunsten des Vereins zu
leisten. Einzelheiten werden in der Beitragssatzung geregelt."
(4) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch Erlöschen,
2. durch Austritt, der nur zum Geschäftsjahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Geht die Laufzeit eines AG-bezogenen Mitgliedsvertrages über das Jahresende hinaus, so gilt der Zeitpunkt von dessen Beendigung auch als Ablauf der Kündigungsfrist. Endet der AG – Vertrag früher, wird die Mitgliedschaft kostenfrei bis zum Ablauf weitergeführt.
3. durch förmliche Ausschließung, die auf Vorschlag des Vorstandes nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann (Abs. 4),
4. durch Ausschließung, die durch Vorstandsbeschluss erfolgen kann, wenn Zahlungsrückstände über mindestens sechs Monatsbeiträge bestehen. Ein solcher Ausschluss setzt eine schriftliche Mahnung, bezogen auf den Gesamtrückstand, voraus, wobei die Mahnung frühestens einen Monat nach Beitragsfälligkeit per Einschreiben mit Rückschein erfolgen muss. In der Mahnung ist auf den möglichen Ausschluss aus dem Verein hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder aussprechen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins in erheblichem Maße oder nachhaltig verstoßen hat.
Bei nachhaltigen Verstößen ist eine Ausschließung in der Regel nur nach vorheriger fruchtloser Abmahnung möglich.
(6) Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein von der Ausschließungsentscheidung in Kenntnis. Der Ausgeschlossene hat das Recht, gegen die Ausschließungsentscheidung innerhalb von zwei Monaten durch schriftlichen Widerspruch vorzugehen, ansonsten gilt die Mitgliedschaft als beendet. Ein rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung.
(7) Beruht der Ausschluss auf einem offensichtlichen Gesetzesverstoß, wie Gesetzwidrigkeit, grober Unbilligkeit oder Willkür, des Vorstandes (vgl. Abs. 4 Ziff. 4.) oder der Mitgliederversammlung (vgl. Abs. 4 Ziff. 3 und Abs. 5), ist dem betroffenen Mitglied der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Klage kann er nur innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses erheben.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden. Ehrenmitglieder sind zur kostenlosen Inanspruchnahme der Angebote des Vereins berechtigt und müssen keine Beiträge leisten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 7);
2. der Vorstand (§ 8);
3. der Beirat (§ 9).
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist jährlich möglichst im 1. Kalendervierteljahr abzuhalten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein durch
a) Aushang der Einladung im Vereinslokal/der Vereinsgeschäftsstelle;
b) Aushang der Einladung auf der Tafel in der DSC-Trainingshalle, Abt. "allgemeiner Sport";
c) durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.
Zwischen dem Empfang der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen 14 Tage liegen. Die Einladung hat die Gegenstände der Beschlussfassung zu enthalten."
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist jährlich möglichst im
ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch
schriftliche Einladung ein
(3) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 1/10 der Mitglieder die Ergänzung beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die erst später beim Vorstand eingehen, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Behandlung wünscht.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (vorbehaltlich von § 8 Abs. 5 Satz 4);
2. die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern;
3. die Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben;
4. die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag (im Rahmen der Beitragssatzung gem. § 4 Abs. 3);
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
6. die Ausschließung eines Mitglieds, sofern diese nicht durch Vorstandsbeschluss erfolgt;
7. Satzungsänderungen;
8. die Auflösung des Vereins;
9. die Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Sportvereinen;
10. die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(5) Versammlungsleiter ist der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben ordentliche
Vereinsmitglieder erschienen oder durch schriftlich erteilte Vollmacht vertreten sind.
Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen. Diese erneute Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Rechtslage ist durch den Vorstand in der erneuten Einberufung hinzuweisen."
(7) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Minderjährige sind stimmberechtigt, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind. Vertretung ist bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig.
(8) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder eine Verschmelzung und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Wahlen werden allerdings schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden. Darüber ist gesondert in der Versammlung abzustimmen.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen.
(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. erster Vorsitzender
2. zweiter Vorsitzender
3. Kassenwart
4. Schriftführer
Es kann ein weiteres Vorstandsmitglied ohne besonderen Geschäftsbereich gewählt werden.
Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder bestellt werden.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Bei der Abgabe von nach außen gerichteten Willenserklärungen muss entweder der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende mitwirken.
(3) Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung des Vereins von mehr als 5000 Euro im Einzelfall oder Dauerschuldverhältnisse mit jährlichen Verpflichtungen von mehr als 6000 Euro können vom Vorstand nur dann abgeschlossen werden, wenn der Beirat diesen Geschäften schriftlich zugestimmt hat.
(4) Der Vorstand ist zuständig für:
1. die Leitung des Vereins sowie seine außergerichtliche und gerichtliche Vertretung;
2. die Aufstellung eines Einnahme- und Ausgabeplanes;
3. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss nach § 4 Abs. 4 Nr. 4;
4. die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, bestellt der Beirat für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die u.a. die Zuständigkeit seiner Mitglieder für die Ressorts Jugendarbeit, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit/Sponsoring, innere Verwaltung und innere Koordination regelt.
(7) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die mindestens viermal pro Jahr stattfinden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen. Die Beschlussrechte der Mitgliederversammlung bleiben vorbehalten und gehen Beschlüssen des Vorstandes vor.
§ 9 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Er hat folgende Aufgaben:
1. Beratung des Vorstands in allen den Verein betreffenden Fragen;
2. Schriftliche Zustimmung zu Vertragsabschlüssen mit einem Wert von mehr als 5000 Euro im Einzelfall bzw. mehr als 6000 Euro jährlich bei Dauerschuldverhältnissen (§ 8 Abs. 3); bei einem Wert von mehr als 50 000 Euro darf die Zustimmung durch den Beirat nur erteilt werden, wenn die Ausgabe Teil der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Einnahmen- und Ausgabenplanung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3) war;
3. Beschwerden über ablehnende Aufnahmeentscheidungen (§ 4 Abs. 2);
4. alle weiteren nach dieser Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben.
(3) Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt übernehmen. Der Beirat soll mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der für die Einberufung der Beiratssitzungen verantwortlich ist. Der Beirat ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder dies verlangen.
(4) Der Beiratsvorsitzende leitet die Sitzungen des Beirats. Die Vorstandsmitglieder haben ein Recht zur Anwesenheit bei den Beiratssitzungen. Der Beiratsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder zu den Sitzungen des Beirats unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist ein. Die ressortmäßig zuständigen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, der Einladung Folge zu leisten, wenn es um Belange ihres Ressorts geht.
(5) Die Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Beiratsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10 Zugehörigkeit zu Verbänden und Vereinigungen
(1) Der Verein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke und Ziele Landes- und Bundesverbänden sowie anderen Sport- und Kulturvereinen anschließen.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 8).
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders bestimmt, sind der Erste Vorsitzende und der Kassenwart Liquidatoren, die gemeinschaftlich handeln müssen.
(3) Nach der Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks ist das Vereinsvermögen dem DSC 1898 e.V. der Abteilung „Allgemeine Sportgruppe“ zu übergeben, welche es ausschließlich und unmittelbar für seine gemeinnützigen Zwecke verwenden muss.