Satzung des FVS Kinder- und Jugendfreizeitprojekt Dresden e.V.

 

§ 1 Zweck des Vereins

 

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Förderung des Sports, sowie Förderung der Kinder im allgemeinen Freizeitbereich , wie zB. Feriencamps, Modellbau, leistungsorientiertes Gerätturnen, allgemeines Kinderturnen, Reitsport, Karate, Schwimmen, Eislaufen, Inliner, Trainingslager und die Förderung der Vervollkommnung und freien Selbstverwirklichung der Kinder und Jugendlichen.

 

 (2)   Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

 

 

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

(1)   Der Verein führt den Namen FVS Kinder- und Jugendfreizeitprojekt Dresden e.V.. Als Kurzbezeichnung wird, auch gegenüber Dritten, Kinderprojekt Dresden oder

         Kinderprojekt DD e.V. verwendet.

 

(2)    Der Sitz des Vereins ist Dresden.

 

(3)   Die Vereinsfarben sind blau. Das Wappen des Vereins zeigt eine Sonne mit dem rechtsseitigangebrachten Schriftzug „FVS“. Es gibt eine entsprechende Vereinskleidung.

 

(4)     Das Geschäftsjahr ist gleich das Kalenderjahr 01.01. bis 31.12.

 

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke entsprechend der Abgabenordnung. Er bekennt sich zur Ausübung des Sports. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke und Ziele. Insbesondere arbeitet er nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Der Verein ist selbstlos tätig.

 

(2)   Die Übungsleiter des Vereins dürfen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine Übungsleiteraufwandsentschädigung erhalten.

 

(3)     Neben konkretem Aufwandsersatz ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung auch eine 

       pauschale Vergütung für den Vorstand möglich.

  

(4)     Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke   

        verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch 

        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

    

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)   Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres/ihrer Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig (Abs. 3).

 

(2)    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Verein einzureichen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

(3)    Die ordentlichen Vereinsmitglieder haben einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe und die Zahlungsmodalitäten, wie auch Befreiungen oder Zahlungserleichterungen regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand erarbeitet wird und zu ihrer Inkraftsetzung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf. Die Beitragsordnung sieht auch eine Aufnahmegebühr für hinzutretende Mitglieder vor.

Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Trainingstag / -Ort und Zeit.

Nach einer Kündigung der Mitgliedschaft bleibt das Mitglied bis zum Vertragsende seiner Mitgliedschaft dazu verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und sonstigeZahlungsverpflichtungen, wie insbesondere Umlagen und Arbeitseinsätze, zu erfüllen.

 

(4)  Der Erwerb einer von vornherein befristeter Mitgliedschaft im Verein ist für einen bestimmten Zeitraum möglich. Der Zeitraum ist gestaffelt und ergibt sich aus den fachlichen Angeboten des Vereins. Die Höhe des Beitrags und die Zahlungsmodalitäten für diese Kurzzeitmitgliedschaft ergeben sich aus den Regelungen der Beitragsordnung des Vereins. Der Mitgliedsbeitrag für Kurzzeitmitglieder ist nicht rückzahlbar, auch wenn die Angebote des Vereins – gleich aus welchem Grund – nicht genutzt werden.  

       

(a)   Darüber hinaus haben ordentliche Mitglieder jährlich Arbeitsstunden zu Gunsten des Vereins zu   

leisten. Bei Nichtleistung / Teilleistung der Vereinsarbeit ist die Höhe der monatlichen Beitragsreduzierung entsprechend ganz oder teilweise dem Verein zurückzuzahlen. Einzelheiten werden in der Beitragssatzung geregelt.

Bei Kurzzeitmitgliedschaften ist der finanzielle Betrag für die Leistung der Vereinsarbeit im Beitrag eingerechnet. Es entfällt die Ableistung der Vereinsarbeit.

 

 

 (5)   Die Mitgliedschaft endet:

 

1.    durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch Erlöschen,

 

2.    durch Austritt. Den Austrittszeitpunkt regelt der Mitgliedsvertrag. Kurzzeitmitgliedschaften sind geregelt durch den Mitgliedsvertrag befristet.

 

3.   durch förmliche Ausschließung, durch Vorstandsbeschluss.

 

 

4.    durch Ausschließung, die durch Vorstandsbeschluss erfolgen kann, wenn Zahlungsrückstände über mindestens vier Monatsbeiträge bestehen. Ein solcher Ausschluss setzt eine schriftliche Mahnung, bezogen auf den Gesamtrückstand, voraus, wobei die Mahnung frühestens einen Monat nach Beitragsfälligkeit per DE – Mail, Einschreiben oder Mail-Einschreiben erfolgen muss. In der Mahnung ist auf den möglichen Ausschluss aus dem Verein hinzuweisen.

 

(6)    Der Vorstand kann die Ausschließung aussprechen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder den Vereinsfrieden verstößt.

 

(7)   Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch DE – Mail, Einschreiben oder Mail-Einschreiben von der Ausschließungsentscheidung in Kenntnis.

 

 

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

 

Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus wichtigem Grund wieder entzogen werden. Ehrenmitglieder sind zur kostenlosen Inanspruchnahme der Angebote des Vereins berechtigt und müssen keine Beiträge leisten.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. die Mitgliederversammlung (§ 7);

 

2. der Vorstand (§ 9);

 

3. der Beirat (§ 10).

 

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1)          Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist jährlich möglichst

Im 1. Kalendervierteljahr abzuhalten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein durch

 

a)     Aushang der Einladung in der Vereinsgeschäftsstelle;

b)     durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.

 

Zwischen dem Empfang der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen 14 Tage liegen. Die Einladung hat die Gegenstände der Beschlussfassung zu enthalten.“

 

(2)    Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstandes. Der Vorstand ist zur Ergänzung verpflichtet, wenn mehr als 1/10 der Mitglieder die Ergänzung beantragt. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die erst später beim Vorstand eingehen, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Behandlung wünscht.

 

(3)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.    die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern (vorbehaltlich von § 9 Abs. 8);

 

2.    die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern;

 

3.    die Beschlussfassung über die vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben;

 

4.    die Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag (im Rahmen der Beitragssatzung     

gem. § 4 Abs. 3);

 

5.    die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

6.    die Ausschließung eines Mitglieds, sofern diese nicht durch Vorstandsbeschluss erfolgt;

 

7.     Satzungsänderungen;

 

8.    die Auflösung des Vereins;

 

9.    die Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Sportvereinen;

 

10.   die Beschlussfassung über alle übrigen ihr nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben.

 

(4)   Versammlungsleiter ist der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidungen der Versammlung kann der Versammlungsleiter Gäste zulassen.

 

(5)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben ordentliche 

  Vereinsmitglieder erschienen oder durch schriftlich erteilte Vollmacht vertreten sind.

         Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen. Diese erneute Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Rechtslage ist durch den Vorstand in der erneuten Einberufung hinzuweisen.“ 

(6)   Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Minderjährige sind stimmberechtigt, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind. Vertretung ist bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Das Stimmrecht eines Mitglieds ist ausgeschlossen, solange fällige Beiträge zum Zeitpunkt der Stimmabgabe nicht in voller Höhe geleistet wurden.

 

(7)   Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks oder eine Verschmelzung und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Wahlen werden allerdings schriftlich durch Stimmzettel durchgeführt, es sei denn, alle Versammlungsteilnehmer sind mit der Entscheidung durch Handzeichen einverstanden. Darüber ist gesondert in der Versammlung abzustimmen.

 

(8)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die für die Beurteilung der Gültigkeit der Beschlüsse wesentlichen Informationen (Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse, Beschlusstext) aufzunehmen.

 

(9)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

§ 8 Disziplinarische Maßnahmen und Ausschluss eines Mitgliedes

 

     Auf Beschluss des Vorstands kann gegen ein Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern eine 

     Disziplinarstrafe verhängt werden. Gründe sind insbesondere:
     Schädigung des Rufes und Ansehens des Vereins oder der Mitglieder selber. Verweigerung der 

     Zahlung von Beiträgen.
     Als Disziplinarstrafe kommen in Frage:
     a) Verweis
     b) Entzug des Stimmrechts
     c) zeitlich begrenztes Verbot zur Nutzung der Vereinsanlagen
     d) zeitlich begrenztes Hausverbot
     e) Wettkampfsperre
      f) Vereinsausschluss

 

 

 

 

§ 9 Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus mindestens folgenden Personen:

 

1. erster Vorsitzender

 

2. zweiter Vorsitzender

 

3. Kassenwart

 

4. Schriftführer

 

Es können weitere Vorstandsmitglieder auch ohne besonderen Geschäftsbereich gewählt werden.

 

Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder bestellt werden.

 

(2)   Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Bei der Abgabe von nach außen gerichteten Willenserklärungen muss entweder der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende mitwirken.

 

(3)   Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung des Vereins von mehr als 5000 Euro im Einzelfall oder Dauerschuldverhältnisse mit jährlichen Verpflichtungen von mehr als 6000 Euro können vom Vorstand nur dann abgeschlossen werden, wenn der Beirat diesen Geschäften schriftlich zugestimmt hat.

 

(4)   Der Vorstand ist zuständig für:

 

1.    die Leitung des Vereins sowie seine außergerichtliche und gerichtliche Vertretung;

 

2.    die Aufstellung eines Einnahme- und Ausgabeplanes;

 

3.    die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss nach § 4 Abs. 5 Nr. 3;

 

4.    die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung.

 

(5)   Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Um den Verein aufrecht zu erhalten, sind zuzüglich zum Trainingsbetrieb Arbeitsstunden seitens des Vorstandes im Ehrenamt zu erfolgen.

         Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Endet das Amt eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, bestellt der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.

         Bewerber für den 1. und 2. Vorsitzenden sind wenigstens 14 Tage im Voraus den Mitgliedern und dem Vorstand zu benennen und vorzustellen. Es muss sichergestellt werden, dass der Nachfolger die Voraussetzungen zur Führung des Vereins sowie die nötigen Ausbildungen für das Training mit Kindern vorweisen kann.

 

(6)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die u.a. die Zuständigkeit seiner Mitglieder für die Ressorts Jugendarbeit, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit/Sponsoring, innere Verwaltung und innere Koordination regelt.

 

(7)   Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die mindestens viermal pro Jahr stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen. Die Beschlussrechte der Mitgliederversammlung bleiben vorbehalten und gehen Beschlüssen des Vorstandes vor.

 

 

 (8)   Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.

 

 

§ 10 Beirat

 

(1)   Der Beirat soll möglichst aus drei Mitgliedern bestehen.

 

(2)   Er hat folgende Aufgaben:

 

1.   Beratung des Vorstands in allen den Verein betreffenden Fragen;

 

2.   Beschwerden über ablehnende Aufnahmeentscheidungen (§ 4 Abs. 2);

 

3.   alle weiteren nach dieser Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben.

 

(3)   Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt übernehmen. Der Beirat soll mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammenkommen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der für die Einberufung der Beiratssitzungen verantwortlich ist. Der Beirat ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder dies verlangen.

 

(4)   Der Beiratsvorsitzende leitet die Sitzungen des Beirats. Die Vorstandsmitglieder haben ein Recht zur Anwesenheit bei den Beiratssitzungen. Der Beiratsvorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder zu den Sitzungen des Beirats unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist ein. Die ressortmäßig zuständigen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, der Einladung Folge zu leisten, wenn es um Belange ihres Ressorts geht.

 

(5)    Die Beschlüsse des Beirats sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Beiratsvorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Zugehörigkeit zu Verbänden und Vereinigungen

 

(1)   Der Verein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke und Ziele Landes- und Bundesverbänden sowie anderen Sport- und Kulturvereinen anschließen.

 

 

 § 12 Datenschutz im Verein

 

Jedes Mitglied erkennt den Datenschutz unseres Vereines an. 

Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein, Namen, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummern, E – Mailadresse, sowie die selbigen Daten des Kindes, Angaben der Schule oder Kita auf. Diese Informationen werden in den vereinseigenen EDV -System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei dafür durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Als Mitglied von Verbänden und Organisationen sowie den zuständigen Versicherungen, ist der Verein verpflichtet die Namen seiner Mitglieder zu melden. Übermittelt werden außer dem Namen, Mitgliedsnummer, ggf. Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummern, E – Mailadresse, sowie die selbigen Daten des Kindes. Bei Notwendigkeit werden auch oben genannte Daten einer Rechtsanwaltskanzlei oder einem Inkassobüro übermittelt.

Für eine Teilnahme an Wettkämpfen und Prüfungen meldet der Verein die oben genannten Daten und Ergebnisse an den Verband oder der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung, auch über den ausrichtenden Reitbetrieb.

Die Namen werden den Reiterhöfen zur Bestellung der Reitleistung unserer Mitglieder übermittelt.

Die Trainer führen eine Teilnehmerliste mit Namen, Adresse und Telefonnummer mit sich.

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (Übungsleiter, Vorstandsmitglieder) werden ggf. auch Bankverbindung, Lizenzen und Bescheinigungen und Funktion übermittelt.

Im Rahmen des Sportbetriebes gemachte Fotos, Filmaufnahmen und Interviews ohne Vergütungsanspruch können für Lehrzwecke sowie der Eigenwerbung des Vereins, deren Partnervereine und Verbände genutzt werden.

Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über Ihre gespeicherten Daten zu erhalten. Diese werden spätestens 10 Jahre nach dem Austritt aus dem Verein gelöscht.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 7 Abs. 3 Nr. 8).

 

(2)    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders bestimmt, sind der Erste Vorsitzende und der Kassenwart Liquidatoren, die gemeinschaftlich handeln müssen.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Das Ansehen und die Würde des Vereins und deren Mitarbeiter und Mitglieder sind stets zu wahren. Zuwiderhandlungen können Regress Forderungen nach sich ziehen. Dies gillt für Mitglieder und auch für Nichtmitglieder.

Beitragsordnung

des

 FVS  Kinder- und Jugendfreizeitprojekt Dresden e.V.

  1. Grundlage dieser Beitragsordnung ist die Satzung des FVS Kinder- und Jugendfreizeitprojekt

Dresden e.V.. Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten der Pflichten aller Mitglieder zur

Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil des Aufnahmeantrages.

  1. Die Höhe des Beitrags kann vom Vorstand jährlich neu beschlossen werden.
  1. Der Verein ist berechtigt zur Deckung von Mehrausgaben einzelner AG´s nach Beschluss

einer Vorstandsversammlung zusätzliche Beiträge zu erheben.

Eine Änderung der Beitragshöhe ist nicht an ein festgelegtes Datum gebunden.

Erhöhungen sind gemeinsam mit dem Grundbeitrag zu entrichten.

  1. In besonderen Fällen können Anträge auf Ermäßigung an den Vorstand gerichtet werden.
  1. Für die Aufnahme eines Mitgliedes wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 10 € erhoben,

sofern der Vertrag in den Geschäftsräumen des Kinderprojektes geschlossen wurde.

Außerhalb der Geschäftsräume des Kinderprojektes wird durch Mehraufwand eine

Aufnahmegebühr von 15,00 EUR erhoben.

Mit Rückgabe der Vertragsunterlagen und Mitgliederinformationen erhalten alle neuen

Mitglieder eine Dauerrechnung. Monatliche Rechnungen werden somit nicht erstellt.

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich im Voraus bis spätestens zum 05. des Monats zu zahlen.

Zahlmöglichkeiten: Dauerauftrag oder Barzahlung.

  1. Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein

    berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben.

    Ist der Beitrag bei Fälligkeit nicht eingegangen, gerät das Mitglied ohne weiteres in   

    Zahlungsverzug.

Erstellen einer Rechnung bei Zahlungsverzug beträgt 3,50 EUR pro Rechnung sowie

5,00 EUR pro Mahnung.

Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz können ab dem 06. des jeweiligen

Monats eingefordert werden.

Nach erfolgloser Mahnung durch den Verein übernimmt die Creditreform Dresden das

Inkasso.

  1. Anschrift- oder Namensänderungen, sowie Veränderungen, welche zu einer anderen

Bemessung der Beitragshöhe führen, sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Geringverdiener, welche einkommensabhängige Zuschüsse erhalten, haben unaufgefordert

zu Beginn des neuen Kalenderjahres ihre derzeitige Einkommenshöhe nachzuweisen.

  1. Es können neben den Beiträgen Sonderumlagen erhoben werden.
  1. Um die Kosten für die Mitglieder gering zu halten, wird die Innenreinigung des Fahrzeuges

durch die Reitschüler bzw. deren Vertreter abwechselnd durchgeführt.

Der Busreinigungsplan wird gegen Unterschrift den Reitschülern ausgehändigt.

Bei Nichtleistung der Busreinigung erheben wir eine Gebühr von 20,-€.

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat im Jahr 12 Stunden Vereinsarbeit (Wert je Stunde 10,00€ ) zu

leisten. Dafür erhalten die Mitglieder Zuschüsse zum Mitgliedsbeitrag vom Verein. Bei Nicht-

oder Teilleistung verändert sich der Zuschuss bzw. ist zurückzuzahlen.

Der Zuschuss ist jährlich bis zum 30.11. für das Folgejahr neu zu beantragen und die

geleisteten Arbeitsstunden unaufgefordert nachzuweisen und abzurechnen.

Ein Abrechnungsformular für die Vereinsarbeit können sich alle Mitglieder auf unserer

Homepage ausdrucken.

Bei nichtgeleisteten Stunden ist der vorab zu viel erhaltene Zuschuss bis zum 30.01. des

Folgejahres unaufgefordert an den Verein zurückzuzahlen.

Sollte dies nicht geschehen erstellt der Verein die Abrechnung selbst und erhebt eine

Bearbeitungsgebühr von 5,-€.

Nach maximal 30 Tagen Zahlfrist beträgt die Mahngebühr dann 5,-€

Abgerechnet werden können nur die Anzahl der erbrachten Stunden, welche vorab in der

Helferliste für die jeweilige Person eingetragen wurde. Die Eintragung in die Helferliste für

eine entsprechende Tätigkeit ( zB. Schminken ), Einsatzzeit ( festgelegte Zeiten ) sowie

Personenanzahl für eine Veranstaltung ist bindend.

Sollte das Mitglied nicht erscheinen ist der entsprechende Zuschuss für diese nicht

erbrachte Gegenleistung zeitnah zurückzuzahlen. Alle weiteren eventuell vorab vereinbarten

Termine werden ungültig und an andere Mitglieder vergeben.

  1. Eine Service- und Verwaltungsgebühr für seitens des Mitgliedes gewünschte Aufträge an die

Geschäftsleitung beträgt 5,00 EUR.

  1. Gastbeiträge für Interessenten an einer Mitgliedschaft: Für die Nutzung unserer Leistungen

fällt ein Beitrag an.

  1. In der Geschäftsstelle liegt diese Beitragsordnung und Satzung des Vereins zur Einsicht für

alle Mitglieder aus.

Die veränderte Beitragsordnung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung

zum 01.03.2020 in Kraft.